Gesetzliche Grundlagen

Die Tätigkeit von Igelschutzvereinen und privaten Igelpflegern stößt mitunter auf Unverständnis oder sogar auf Ablehnung. Viele Menschen sehen darin einen unberechtigten Eingriff in die Natur, und begründen dies mit einem Verstoß gegen die natürliche Auslese. Diese an sich richtige Tatsache hat in der heutigen Zivilisation solche Formen angenommen, dass nicht von Auslese, sondern von Ausrottung gesprochen werden muss.
Deshalb muss aktiver Igelschutz positiv eingeschätzt werden. Auch in der Vergangenheit skeptische Umweltverbände sehen das mehr und mehr ein.
Allerdings müssen entsprechende Gesetze beachtet und eingehalten werden. Unsere Arbeit ist angesiedelt zwischen dem Naturschutz und dem Tierschutz.

Zum Naturschutzgesetz
§ 20f Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Es ist verboten

1.     Wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

2.     Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der geschützten Arten (2) in Besitz zu nehmen.....

§ 20g Ausnahmen
(4) Abweichend von den Verboten §20 Abs.1Nr.1 sowie den Besitzverboten ist es zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.

Zum Tierschutzgesetz (Neufassung vom 25.05.98, Änderung vom 12.04.01).
Erster Abschnitt – Grundsatz

§1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt – Tierhaltung

§2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.     Muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

2.     Darf die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3.     Muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der §2 legt fest, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt wird, zu den in 32 genannten Punkten besondere Vorschriften zu erlassen.

Soweit die Gesetzeslage. Kein ernsthaft und verantwortungsbewusst arbeitender Tierfreund wird gegen sie verstoßen, denn sein oberster Grundsatz ist die Hilfe.

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